§ 7 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Meldepflicht
§ 7 USG BL · Meldepflicht
1. Gewerbliche und industrielle Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, sowie Feuerungsanlagen mit bedeutender Leistung müssen, sofern sie nicht in einem andern Bewilligungsverfahren gemeldet sind, der kantonalen Behörde gemeldet werden, bevor
a. sie neu oder nach einer wesentlichen Änderung in Betrieb genommen werden;
b. ein neues oder geändertes Verfahren eingeführt wird, das wesentliche Änderungen der Luftverunreinigungen zur Folge hat.
2. Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage muss bei der Meldung angeben
a. Art und Zweck der Anlage;
b. Art und Menge der Emissionen;
c. den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
d. weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen wichtig sind.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.