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780 CH-BL

§ 57 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 57 USG BL · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes, nachdem der Bundesrat die Bestimmungen genehmigt hat, welche nach Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz der Genehmigung unterliegen.

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