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780 CH-BL

§ 56a Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Übergangsbestimmungen betreffend Deponien Feldreben, Rothausstrasse und Margelacker, Muttenz

Schlussbestimmungen
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§ 56a USG BL · Übergangsbestimmungen betreffend Deponien Feldreben, Rothausstrasse und Margelacker, Muttenz

1. Der Regierungsrat ist beauftragt, im Rahmen der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes eine unverzügliche und nachhaltige Lösung des Altlastenproblems bei den Muttenzer Deponien Feldreben, Rothausstrasse und Margelacker herbeizuführen.

2. Die bereits initialisierten Verhandlungen mit der Basler Chemisch-Pharmazeutischen Industrie sind beförderlich zum Abschluss zu bringen.

3. Verhandlungsziel muss eine Vereinbarung sein, in welcher - unter Wahrung des Bundesrechts - die Chemisch-Pharmazeutische Industrie

a. ein klares Bekenntnis zum Trinkwasserschutz sowie zu einer möglichst hohen Beteiligung an der Finanzierung der notwendigen Untersuchungen und risikogerechten Sanierung bei den Muttenzer Deponien ablegt, und

b. sich verpflichtet, einen Fonds für Härtefälle bereitzustellen zur Entlastung von Kleinen und Mittleren Unternehmen sowie von privaten Haus- und Grundeigentümern, für welche die Kosten einer notwendigen Untersuchung und einer risikogerechten Sanierung der Muttenzer Deponien zu einem Härtefall führen.

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