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780 CH-BL

§ 56 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 56 USG BL · Übergangsbestimmungen

1. Die Gemeinden müssen innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Reglemente über Abfälle schaffen, die dem neuen Recht entsprechen.

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