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780 CH-BL

§ 51 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL)

Strafbestimmungen
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§ 51 USG BL

1. Mit Busse wird bestraft

a. wer gegen die Auskunftspflicht über gefährliche Anlagen und Lager verstösst oder wesentliche Veränderungen dieser Anlagen und Lager nicht umgehend meldet (§ 5);

b. wer gegen die Meldepflicht für gewerbliche und industrielle Anlagen sowie für Feuerungsanlagen mit bedeutender Leistung verstösst (§ 7);

c. wer in einer Feuerungs- oder Verbrennungsanlage einen verbotenen Brennstoff einsetzt (§ 9);

d. wer verwertbare Abfälle oder Sonderabfälle wiederholt oder in schwerwiegender Weise mit dem Siedlungsabfall vermischt (§§ 20 und 23);

e. wer als Verkäuferin oder Verkäufer Sonderabfälle nicht zurücknimmt (§ 23);

f. wer Siedlungs- oder Sonderabfälle aus Industrie oder Gewerbe nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt (§ 24);

g. wer Baustellenabfälle oder Fahrzeuge nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt (§ 25);

h. wer Abfälle auf eine verbotene Art beseitigt (§ 26);

i. wer eine Abfallanlage ohne Bewilligung betreibt oder über den Betrieb und seine Auswirkungen nicht ordentlich berichtet (§ 27);

k. wer Abfälle nicht der von der kantonalen Behörde zugewiesenen Abfallanlage zuführt (§ 28);

l. wer Böden wiederholt oder in schwerwiegender Weise schädigt (§ 33);

m. wer die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen nicht durchführt (§ 34);

n. wer flächenweise Ernterückstände auf landwirtschaftlichen Nutzflächen abbrennt und wer Hecken, Feldgehölze oder Böschungen abbrennt (§ 35);

o. wer gegen die Bestimmungen über die Untersuchung, Meldung und Behandlung von verunreinigtem Aushub verstösst (§ 36);

p. wer vorschriftswidrig Auftaumittel verwendet (§ 38).

2. Die Richterin oder der Richter ist an den gesetzlichen Bussenrahmen nicht gebunden, wenn Gewinnsucht im Spiel ist. Fahrlässige Übertretungen werden mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft.

3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4. Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

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