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780 CH-BL

§ 50 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Berichterstattung der Regierung

Vollzug und Verfahren
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§ 50 USG BL · Berichterstattung der Regierung

1. Der Regierungsrat erstellt alle 5 Jahre einen Umwelt-Bericht, wenn möglich in Koordination mit dem Kanton Basel-Stadt. Er gibt darin Auskunft über

a. den Stand der Umweltbelastung im Kanton,

b. die Probleme des Umweltschutzes im Kanton,

c. die getroffenen und die beabsichtigten Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung,

d. die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen,

e. die mittel- und langfristigen Ziele der Umweltpolitik.

2. Der Regierungsrat berichtet in den Vorlagen an den Landrat jeweils auch über die Bedeutung eines Vorhabens für die Umwelt.

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