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780 CH-BL

§ 5 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Verzeichnis der Gefahrenquellen

Katastrophenschutz
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§ 5 USG BL · Verzeichnis der Gefahrenquellen

1. Der Kanton führt ein Verzeichnis aller Anlagen und Lager, die bei Störfällen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können.

2. Die Inhaberinnen und Inhaber der Anlagen und der Lager müssen der kantonalen Behörde sämtliche Angaben liefern, die für die Erstellung des Verzeichnisses nötig sind. Sie müssen Veränderungen, die zu einer Anpassung des Verzeichnisses führen, umgehend melden.

3. Der Kanton informiert die Standortgemeinde und die benachbarten Gebietskörperschaften über Aspekte, die im Störfall eine Rolle spielen.

4. Die Liste der im Verzeichnis enthaltenen Anlagen und Lager steht jeder Person zur Einsicht offen.

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