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CH-BL
§ 49 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Selbstverpflichtung des Kantons und der Gemeinden
Vollzug und Verfahren
§ 49 USG BL · Selbstverpflichtung des Kantons und der Gemeinden
1. Der Kanton und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe
a. achten bei der Projektierung, der Errichtung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen darauf, dass Emissionen soweit als möglich vermieden werden;
b. beschaffen und benützen möglichst emissionsarme Maschinen, Fahrzeuge und Geräte;
c. verwenden möglichst keine umweltgefährdenden Stoffe;
d. erwerben vor allem langlebige Maschinen, Fahrzeuge und Geräte;
e. ziehen Produkte aus wiederverwertbaren und wiederverwerteten Stoffen vor;
f. vermeiden unnötige Abfälle.
2. Behörden, die Privaten Aufträge erteilen oder Beiträge gewähren, verpflichten diese soweit möglich auf die gleichen Grundsätze.