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780 CH-BL

§ 48 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Aufgaben der Gemeinden

Vollzug und Verfahren
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§ 48 USG BL · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden nehmen Meldungen entgegen betreffend

a. übermässige Immissionen durch Geruch, Rauch, Lärm und Ähnliches;

b. Schädigungen des Bodens;

c. unsachgemässe Abfallbeseitigung.

2. Sie führen Ermittlungen über den Sachverhalt durch, insbesondere über die Häufigkeit und Stärke der Immissionen, und stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verursacher fest.

3. Soweit die Gemeinden zuständig sind, treffen sie die nötigen Massnahmen. In den übrigen Fällen leiten sie ihre Feststellungen und Beurteilungen an die zuständige kantonale Behörde weiter.

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