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CH-BL
§ 46 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen
Vollzug und Verfahren
§ 46 USG BL · Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen
1. Kantonale Umweltschutzorganisationen sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Umweltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn
a. die Umweltschutzorganisation ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt hat und sich statutengemäss seit mindestens 5 Jahren dem Umweltschutz widmet,
b. die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikationspflicht unterliegt, und
c. die Umweltschutzorganisation schon in 1. Instanz am Verfahren mitgewirkt hat.