Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780 CH-BL

§ 44 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Gebühren

Vollzug und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 USG BL · Gebühren

1. Die kantonalen und die kommunalen Behörden erheben Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.

← § 43 USG BL Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Zweck und Geltungsbereich § 45 USG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →