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CH-BL
§ 44 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Gebühren
Vollzug und Verfahren
§ 44 USG BL · Gebühren
1. Die kantonalen und die kommunalen Behörden erheben Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.