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780 CH-BL

§ 43 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Raumplanung

Vollzug und Verfahren
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§ 43 USG BL · Raumplanung

1. Beim Erlass und bei der Änderung von raumwirksamen Plänen berücksichtigen die kantonalen und die kommunalen Behörden die lufthygienischen und klimatologischen Verhältnisse sowie die Bodenfruchtbarkeit.

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