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CH-BL
§ 43 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Raumplanung
Vollzug und Verfahren
§ 43 USG BL · Raumplanung
1. Beim Erlass und bei der Änderung von raumwirksamen Plänen berücksichtigen die kantonalen und die kommunalen Behörden die lufthygienischen und klimatologischen Verhältnisse sowie die Bodenfruchtbarkeit.