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CH-BL
§ 42 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Forschung und Entwicklung
Vollzug und Verfahren
§ 42 USG BL · Forschung und Entwicklung
1. Der Kanton fördert die Forschung im Bereich des Umweltschutzes mit Beiträgen oder mit anderen Massnahmen. Er kann von sich aus oder zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen Forschungsarbeiten in Auftrag geben.
2. Der Kanton kann die Entwicklung und Einführung neuer Technologien, die zur Entlastung der Umwelt und insbesondere zur Abfallvermeidung führen, mit Beiträgen oder anderen Massnahmen unterstützen.