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780 CH-BL

§ 40 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Information und Beratung

Vollzug und Verfahren
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§ 40 USG BL · Information und Beratung

1. Die kantonalen Behörden informieren regelmässig über Fragen des Umweltschutzes, den Stand der Umweltbelastung und die Möglichkeiten zur Verminderung dieser Belastung.

2. Die kantonalen Behörden führen Beratungen über Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und Beseitigung von Umweltbelastungen durch. Sie können diese Aufgabe privaten Organisationen übertragen.

3. Die Gemeinden informieren die Bevölkerung und das Gewerbe über Umweltschutzfragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich gehören, insbesondere über die Abfallvermeidung, die Problematik der Abfallbeseitigung und die getrennten Abfallsammlungen.

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