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780 CH-BL

§ 4 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Beurteilung der Risikoermittlung

Katastrophenschutz
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§ 4 USG BL · Beurteilung der Risikoermittlung

1. Die kantonale Behörde prüft die von den Betrieben gestützt auf das Bundesrecht verfassten Risikoermittlungen.

2. Sie hört vor schwierigen Entscheiden und bei grundsätzlichen Risikofragen eine vom Regierungsrat gewählte Kommission an, deren Mitglieder aus den betroffenen Interessenkreisen stammen.

3. Die Mitglieder der Kommission haben Einblick in die für ihre Tätigkeit nötigen Unterlagen der kantonalen Behörde. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.

4. Die Kommission und das Sicherheitsinspektorat berichten dem Landrat jährlich über ihre Tätigkeit.

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