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780 CH-BL

§ 3a Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Vollzug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3a USG BL · Vollzug

1. Der Regierungsrat kann Vorkehren zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen anordnen.

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