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CH-BL
§ 39 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Altlasten und Bodensanierung
Belastungen des Bodens
§ 39 USG BL · Altlasten und Bodensanierung
1. Die kantonale Behörde ordnet die Sanierung von Altlasten und Bodenverunreinigungen an, die eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen. Ist nach dem Stand der Technik keine Sanierung möglich, so ordnet die Behörde Massnahmen an, welche für die bestmögliche Zurückhaltung der Schadstoffe an Ort sorgen.
2. Die Sanierung ist Aufgabe der Verursacherinnen und Verursacher. Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, so übernimmt der Kanton die Sanierung.
3. Die kantonale Behörde führt ein Verzeichnis der Altlasten und wesentlichen Bodenverunreinigungen. Das Verzeichnis ist öffentlich.