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CH-BL
§ 37 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Bodenüberwachung
Belastungen des Bodens
§ 37 USG BL · Bodenüberwachung
1. Der Kanton richtet ein Messnetz zur Überwachung der Bodenbelastung ein. Er erhebt damit in regelmässigen Abständen
a. physikalische, chemische und biologische Eigenschaften des Bodens;
b. im Boden enthaltene Schadstoffe;
c. Schadstoffe, die aus der Luft und dem Wasser in den Boden gelangen;
d. Schadstoffe, die aus dem Boden in die Vegetation und ins Grundwasser gelangen;
e. Indikatoren zur Beurteilung des Bodenlebens.
2. Der Kanton kann weitere Untersuchungen über die Bodenbelastung durchführen oder in Auftrag geben.
3. Die kantonale Behörde informiert über die Resultate der Bodenüberwachung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.