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CH-BL
§ 36 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Verunreinigter Aushub
Belastungen des Bodens
§ 36 USG BL · Verunreinigter Aushub
1. Wer auf einer Parzelle, die gewerblich oder industriell genutzt wurde oder bei der Anzeichen auf Bodenverunreinigungen vorliegen, erhebliche Mengen von Boden ausheben und an einem anderen Ort lagern will, muss das Aushubmaterial auf Schadstoffe untersuchen.
2. Ist der Boden verunreinigt, so muss die verantwortliche Person die kantonale Behörde informieren und ihr Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des Aushubmaterials unterbreiten.