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CH-BL
§ 35 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
Belastungen des Bodens
§ 35 USG BL · Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
1. Der Kanton kann Massnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe und der gewerbsmässigen Gärtnereien, die der langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen, aber eine Verschlechterung der Betriebsrechnung zur Folge haben, finanziell abgelten. Dazu gehören insbesondere Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus.
2. Das flächenweise Abbrennen von Ernterückständen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie das Abbrennen von Hecken, Feldgehölzen und Böschungen ist verboten.
3. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Bodenbewirtschaftung für Gebiete, in denen die Bodenfruchtbarkeit stark gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist.