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CH-BL
§ 33 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Grundsatz
Belastungen des Bodens
§ 33 USG BL · Grundsatz
1. Böden sollen so erhalten und bewirtschaftet werden, dass sie langfristig nicht geschädigt oder zerstört werden und dass ihre Fruchtbarkeit erhalten bleibt.
2. Dünger soll nur in Mengen verwendet werden, die auf Boden, Gewässer und pflanzenbauliche Gegebenheiten abgestimmt sind.
3. Bodenschädigungen und Beeinträchtigungen der Bodenfruchtbarkeit sind zu vermeiden, insbesondere wenn sie entstehen durch
a. das Einbringen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie Schwermetallen und organischen Schadstoffen;
b. das Einbringen von Säuren und Säurebildnern;
c. das Einbringen von toxischen Stoffen, welche das Bodenleben beeinträchtigen;
d. die mechanische Verdichtung des Bodens;
e. Bodenerosion und Bodenschwund.