780
CH-BL
§ 32 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL)
Abfälle - Aufsicht
§ 32 USG BL
1. Die kantonale Behörde beaufsichtigt die Massnahmen zur Abfallvermeidung sowie die Wiederverwertung und die Beseitigung von Abfällen.
2. Sie kann verlangen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle in einem Bericht nachweist, dass die Entsorgung keine schädlichen oder lästigen Auswirkungen auf die Umwelt hat.