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780 CH-BL

§ 31 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Kosten

Abfälle - Abfallanlagen
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§ 31 USG BL · Kosten

1. Der Kanton überwälzt die Kosten, die ihm für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle sowie für die übrigen Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung entstehen, den Lieferantinnen und Lieferanten der Abfälle.

2. Für die Gemeinden richtet sich die Gebühr nach den durchschnittlichen Kosten aller Beseitigungsanlagen und der Menge der gelieferten Abfälle.

3. Für die übrigen Abfall-Lieferantinnen und -Lieferanten wird die Gebühr nach Art und Menge der gelieferten Abfälle berechnet.

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