§ 30 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Möglichkeiten des Kantons
§ 30 USG BL · Möglichkeiten des Kantons
1. Der Kanton kann selbst Abfallanlagen erstellen, erwerben oder betreiben. Er kann zudem für die Einrichtung regionaler Sammelstellen sorgen, von denen aus die Abfälle zu den Abfallanlagen transportiert werden.
2. Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden Standorte für zukünftige Abfallanlagen festlegen und durch rechtliche Massnahmen für ihren Zweck sichern.
3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder mit öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen Vereinbarungen über eine Beteiligung an solchen Anlagen oder über den gemeinsamen Betrieb treffen.
4. Der Kanton kann an die Erstellung und den Umbau von Abfallanlagen bis zur Höhe der entsprechenden Bundesleistungen Beiträge leisten, Darlehen gewähren oder Bürgschaften übernehmen.