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CH-BL
§ 3 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 USG BL · Zusammenarbeit
1. Der Kanton arbeitet im Umweltbereich mit den Gemeinden sowie den Nachbarkantonen und dem angrenzenden Ausland zusammen. Er informiert die Gemeinden und die Nachbarn über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt wenn nötig für die Koordination.
2. Der Kanton kann Anlagen und Projekte, die dem Umweltschutz dienen und im kantonalen Interesse stehen, unterstützen oder sich daran beteiligen.