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CH-BL
§ 29 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Sicherheitsleistung für Deponien
Abfälle - Abfallanlagen
§ 29 USG BL · Sicherheitsleistung für Deponien
1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Deponie muss Sicherheit leisten für die Kosten, die zur Endgestaltung und Rekultivierung der Deponie voraussichtlich anfallen werden, sowie für allfällige Folgekosten.
2. Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsleistungen im einzelnen, insbesondere ihre Höhe und die Frist, während der sie nach Abschluss der Deponie beim Kanton verbleiben.