§ 28 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen
§ 28 USG BL · Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen
1. Die kantonale Behörde legt das Einzugsgebiet einer Abfallanlage fest und bestimmt, welche Abfallsorten ihr mit welchen Transportmitteln zugeführt werden dürfen. Sie hört die betroffenen Gemeinden und Betreiberinnen bzw. Betreiber von Abfallanlagen vorher an.
2. Sie kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeführt werden, namentlich wenn
a. eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist,
b. die Abfälle dadurch sinnvoller verwertet werden können oder
c. die Kapazitäten dadurch wirtschaftlicher genutzt werden können.
3. In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde anordnen, dass einzelne Abfallarten, insbesondere Sonderabfälle, bestimmten Abfallanlagen zugeführt werden müssen, sofern diese über die erforderlichen Einrichtungen verfügen und die Abfälle in der für die Anlagen verlangten Qualität und Form geliefert werden.