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780 CH-BL

§ 27 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Bewilligungspflicht

Abfälle - Abfallanlagen
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§ 27 USG BL · Bewilligungspflicht

1. Die Baubewilligung für eine Abfallanlage wird nur erteilt, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht.

2. Für die folgenden Anlagen ist eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde nötig

a. regionale Sammelstellen;

b. Zwischenlager;

c. Anlagen zum Sortieren, Behandeln oder Verwerten von Abfällen;

d. Abfallverbrennungsanlagen;

e. Deponien.

3. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber Gewähr für eine umweltverträgliche Ausführung der Tätigkeiten bietet, d.h. wenn insbesondere

a. Verlagerungen der Schadstoffbelastung in die Luft, in das Wasser oder in den Boden nach dem Stand der Technik vermieden werden;

b. die Kontrolle der Anlage und ihrer Schadstoffemissionen jederzeit gewährleistet ist.

4. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage zur Behandlung von Sonderabfällen ist verpflichtet, der kantonalen Behörde jährlich über Herkunft, Menge, Art und Zusammensetzung der behandelten Abfälle und über die Auswirkungen der Behandlung auf die Umwelt zu berichten. Die kantonale Behörde legt den Bericht zur Einsicht öffentlich auf.

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