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CH-BL
§ 26 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Verbotene Beseitigungsarten
Abfälle - Beseitigung der Abfälle
§ 26 USG BL · Verbotene Beseitigungsarten
1. Es ist verboten, Abfälle liegenzulassen, wegzuwerfen oder an Orten zu lagern, die dafür nicht zugelassen sind.
2. An Abfallanlagen dürfen keine Abfälle abgegeben werden, die den Bestand, den Betrieb, die Leistungsfähigkeit oder die Umweltverträglichkeit dieser Anlagen beeinträchtigen.
3. Abfälle dürfen ohne Bewilligung nicht verbrannt werden. Der Regierungsrat kann für organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten, die unter den gegebenen Umständen nicht kompostiert werden können, Ausnahmen zulassen.