Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780 CH-BL

§ 25 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Baustellenabfälle und Fahrzeuge

Abfälle - Beseitigung der Abfälle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 USG BL · Baustellenabfälle und Fahrzeuge

1. Wer Baustellenabfälle produziert, muss sie sortieren und dafür sorgen, dass sie soweit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.

2. Wer ein ausgedientes Fahrzeug nicht mehr benutzen will, muss es einem Unternehmen zuführen, das für eine umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung eingerichtet ist.

← § 24 USG BL Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Zweck und Geltungsbereich § 26 USG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →