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CH-BL
§ 25 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Baustellenabfälle und Fahrzeuge
Abfälle - Beseitigung der Abfälle
§ 25 USG BL · Baustellenabfälle und Fahrzeuge
1. Wer Baustellenabfälle produziert, muss sie sortieren und dafür sorgen, dass sie soweit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.
2. Wer ein ausgedientes Fahrzeug nicht mehr benutzen will, muss es einem Unternehmen zuführen, das für eine umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung eingerichtet ist.