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780 CH-BL

§ 24 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Abfälle aus Industrie und Gewerbe

Abfälle - Beseitigung der Abfälle
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§ 24 USG BL · Abfälle aus Industrie und Gewerbe

1. Industrie- und Gewerbebetriebe müssen Planung und Durchführung ihrer Tätigkeiten darauf ausrichten, dass möglichst wenig Abfälle entstehen.

2. Abfälle, die sich nicht vermeiden lassen, müssen soweit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.

3. Die kantonale Behörde kann von einem Betrieb den Nachweis verlangen, dass er alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen getroffen hat.

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