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780 CH-BL

§ 23 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe

Abfälle - Beseitigung der Abfälle
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§ 23 USG BL · Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe

1. Wer Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese der Verkäuferin oder dem Verkäufer des ursprünglichen Produkts zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, einer öffentlichen Sammelstelle zuführen.

2. Wer im Detailhandel Produkte verkauft, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese zurücknehmen und für ihre Wiederverwertung oder Beseitigung sorgen. Wenn nötig leistet der Kanton dabei Unterstützung.

3. Die Gemeinden sorgen für die Sammlung von Sonderabfällen, die nicht der Verkäuferin oder dem Verkäufer zurückgegeben werden können, und für den Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen. Der Kanton sorgt für die Wiederverwertung oder Beseitigung dieser Abfälle.

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