§ 21 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Sammlung der Siedlungsabfälle
§ 21 USG BL · Sammlung der Siedlungsabfälle
1. Die Gemeinden sorgen für die Sammlung der Siedlungsabfälle und für den Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen.
2. Sie sorgen dafür, dass wiederverwertbare Abfälle separat gesammelt werden.
3. Sie decken die gesamten Kosten der Abfallbeseitigung durch Gebühren und allfällige Konzessionsabgaben. Die Finanzierung muss zu mindestens 2/3 durch eine Gebühr erfolgen, welche von der Menge der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle abhängig ist. Die Gemeinden können überdies eine Grundgebühr erheben.
4. Sie können Unternehmen, welche bei Gewerbe- und Industriebetrieben die Sammlung von Siedlungsabfällen durchführen, eine Konzession erteilen und für diese eine Konzessionsabgabe erheben.
5. Sie können für die Abfuhr von Grünabfällen und deren Verwertung eine eigene, von der Menge abhängige Gebühr verlangen, die jedoch geringer sein muss als die Gebühren nach Absatz 3.