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780 CH-BL

§ 20 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Wiederverwertung der Siedlungsabfälle

Abfälle - Beseitigung der Abfälle
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§ 20 USG BL · Wiederverwertung der Siedlungsabfälle

1. Wer Abfälle produziert, deren Wiederverwertung sinnvoll ist, darf sie nicht mit dem übrigen Siedlungsabfall vermischen, sondern muss sie einer Wiederverwertung zuführen.

2. Die Gemeinden sorgen für die Wiederverwertung der von ihnen gesammelten wiederverwertbaren Abfälle. Wenn nötig leistet der Kanton den Gemeinden dabei Unterstützung.

3. Kompostierbare Abfälle sollen möglichst dezentral kompostiert und verwertet werden.

4. Ist die dezentrale Kompostierung nicht möglich oder nicht sinnvoll, sollen kompostierbare Abfälle unter Ausschöpfung ihres Energiepotenzials in zentralen Anlagen verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist.

5. Die Gemeinden betreiben, unterstützen oder beteiligen sich an Kompostierungsanlagen für kompostierbare Abfälle, die weder dezentral kompostiert noch in zentralen Anlagen unter Ausschöpfung des Energiepotenzials verwertet werden können.

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