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780 CH-BL

§ 2 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Verursacherprinzip

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 USG BL · Verursacherprinzip

1. Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

2. Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften in kantonalen Spezialgesetzen.

3. Die Feuerwehren des Kantons, der Gemeinden und der Betriebe gelten in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags nicht als Verursacherinnen gemäss diesem Gesetz.

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