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CH-BL
§ 19 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL)
Abfälle - Grundsätze
§ 19 USG BL
1. Abfälle sollen möglichst vermieden werden.
2. Verschiedene Abfallarten sollen nicht miteinander vermischt werden.
3. Wiederverwertbare Abfälle sollen umweltverträglich verwertet werden.
4. Nicht wiederverwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden.