Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780 CH-BL

§ 19 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL)

Abfälle - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 USG BL

1. Abfälle sollen möglichst vermieden werden.

2. Verschiedene Abfallarten sollen nicht miteinander vermischt werden.

3. Wiederverwertbare Abfälle sollen umweltverträglich verwertet werden.

4. Nicht wiederverwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden.

← § 18 USG BL Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Zweck und Geltungsbereich § 20 USG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →