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CH-BL
§ 18 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Parkplätze für öffentlichen Gebrauch
Immissionsschutz - Umweltbelastungen aus dem Verkehr
§ 18 USG BL · Parkplätze für öffentlichen Gebrauch
1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass an geeigneten Orten, insbesondere bei Verwaltungsgebäuden, Schulen und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, eine angemessene Anzahl gedeckter Veloabstellplätze eingerichtet werden.
2. Sie sorgen dafür, dass in der Nähe von dazu geeigneten Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel Parkplätze für das Park-and-ride-System erstellt werden.