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CH-BL
§ 17 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Einhalten von Verkehrsbeschränkungen
Immissionsschutz - Umweltbelastungen aus dem Verkehr
§ 17 USG BL · Einhalten von Verkehrsbeschränkungen
1. Der Kanton und die Gemeinden tragen durch bauliche, gestalterische und verkehrstechnische Massnahmen dazu bei, dass Fahr- und Parkverbote, Höchstgeschwindigkeiten und andere Verkehrsbeschränkungen eingehalten werden.
2. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei der Planung solcher Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.