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780 CH-BL

§ 17 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Einhalten von Verkehrsbeschränkungen

Immissionsschutz - Umweltbelastungen aus dem Verkehr
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§ 17 USG BL · Einhalten von Verkehrsbeschränkungen

1. Der Kanton und die Gemeinden tragen durch bauliche, gestalterische und verkehrstechnische Massnahmen dazu bei, dass Fahr- und Parkverbote, Höchstgeschwindigkeiten und andere Verkehrsbeschränkungen eingehalten werden.

2. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei der Planung solcher Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.

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