Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780 CH-BL

§ 16 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Schutz der Wohngebiete

Immissionsschutz - Umweltbelastungen aus dem Verkehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 USG BL · Schutz der Wohngebiete

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen insbesondere mit verkehrsberuhigenden Massnahmen dafür, dass der Durchgangs- und der Pendlerverkehr Wohngebiete möglichst wenig beeinträchtigen.

2. Soweit es das Bundesrecht zulässt, verfügen die Gemeinden auf Gemeindestrassen in dichtbesiedelten Wohngebieten eine Zonenhöchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Für einzelne Strassenzüge können sie Ausnahmen vorsehen.

← § 15 USG BL Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Zweck und Geltungsbereich § 17 USG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →