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CH-BL
§ 16 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Schutz der Wohngebiete
Immissionsschutz - Umweltbelastungen aus dem Verkehr
§ 16 USG BL · Schutz der Wohngebiete
1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen insbesondere mit verkehrsberuhigenden Massnahmen dafür, dass der Durchgangs- und der Pendlerverkehr Wohngebiete möglichst wenig beeinträchtigen.
2. Soweit es das Bundesrecht zulässt, verfügen die Gemeinden auf Gemeindestrassen in dichtbesiedelten Wohngebieten eine Zonenhöchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Für einzelne Strassenzüge können sie Ausnahmen vorsehen.