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CH-BL
§ 13 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Lärmschutzmassnahmen
Immissionsschutz - Lärm
§ 13 USG BL · Lärmschutzmassnahmen
1. Der Kanton und die Gemeinden streben bei der Planung ihrer Lärmschutzmassnahmen in Wohnzonen an, dass die Immissionsgrenzwerte auch ausserhalb von Gebäuden nicht überschritten werden.
2. Bei der Planung und Festlegung von Lärmschutzmassnahmen muss auch die zukünftige Entwicklung der Lärmsituation berücksichtigt werden.
3. Schallschutzmassnahmen an Gebäuden müssen eine natürliche Lüftung von Wohnräumen gestatten.