Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780 CH-BL

§ 12 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Lärmempfindlichkeitsstufen

Immissionsschutz - Lärm
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 USG BL · Lärmempfindlichkeitsstufen

1. Die Gemeinden ordnen die Lärmempfindlichkeitsstufen den bestehenden Nutzungszonen zu.

2. Sie berücksichtigen dabei eine bestehende Lärmvorbelastung nur in mehrheitlich überbauten Zonen. Das mit Lärm vorbelastete Gebiet soll möglichst klein gehalten werden; es darf in der Regel eine Bautiefe nicht übersteigen.

3. Das Verfahren für die Zuordnung richtet sich nach den Paragraphen 3-6 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967.

← § 11 USG BL Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Zweck und Geltungsbereich § 13 USG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →