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CH-BL
§ 12 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Lärmempfindlichkeitsstufen
Immissionsschutz - Lärm
§ 12 USG BL · Lärmempfindlichkeitsstufen
1. Die Gemeinden ordnen die Lärmempfindlichkeitsstufen den bestehenden Nutzungszonen zu.
2. Sie berücksichtigen dabei eine bestehende Lärmvorbelastung nur in mehrheitlich überbauten Zonen. Das mit Lärm vorbelastete Gebiet soll möglichst klein gehalten werden; es darf in der Regel eine Bautiefe nicht übersteigen.
3. Das Verfahren für die Zuordnung richtet sich nach den Paragraphen 3-6 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967.