§ 11 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Emissionsverbund
§ 11 USG BL · Emissionsverbund
1. Hat der Kanton die Emissionsbegrenzungen verschärft, so können die Inhaberinnen oder Inhaber von Emissionsquellen, die von der Verschärfung betroffen sind, mit Zustimmung der kantonalen Behörde einen Emissionsverbund bilden.
2. Beim Emissionsverbund werden nicht die Emissionen der einzelnen Anlagen beurteilt, sondern die Summe aller Emissionen aus dem Verbund.
3. Die kantonale Behörde stimmt dem Verbund zu, wenn
a. der gesamte Ausstoss der betreffenden Schadstoffe mindestens 15% tiefer ist als die Summe der zulässigen Emissionen der einzelnen Emissionsquellen,
b. der Verbund gleiche oder ähnliche Schadstoffe umfasst,
c. die Emissionsquellen in einem unter lufthygienischen Gesichtspunkten sinnvollen räumlichen Zusammenhang stehen,
d. die Kontrolle der Emissionen gewährleistet ist,
e. der Verbund nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung von Emissionen führt.
4. Ändert der Regierungsrat den Prozentsatz für Emissionsgutschriften nach § 10 Absatz 1, so passt er gleichzeitig den Prozentsatz für den Emissionsverbund nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend an.
5. Die kantonale Behörde kann ihre Zustimmung zum Verbund entziehen, wenn die Bedingungen dafür nicht mehr gegeben sind.
6. Ein Emissionsverbund kann Emissionsquellen in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt umfassen, sofern die zuständigen Behörden beider Kantone zustimmen.