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CH-BL
§ 1 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 USG BL · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz will
a. den Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz sicherstellen und
b. ergänzende kantonale Massnahmen zum Schutz der Umwelt ermöglichen.
2. Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die vom Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt werden.