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780.11 USV CH-BL

§ 9 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Emissionsgutschriften

Immissionsschutz - Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 10 und 11 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art10))
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§ 9 USV · Emissionsgutschriften

1. Emissionsgutschriften können erteilt werden für Anlagen, welche die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide oder flüchtige organische Stoffe gemäss der Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen vom 14. August 1990 um mehr als 10 % unterschreiten.

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