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780.11 USV CH-BL

§ 8 Verordnung über den Umweltschutz (USV)

Immissionsschutz - Schadstoffarme Heizungsanlagen (§ 9 Abs. 3 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art9))
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§ 8 USV

1. Als schadstoffarme Heizungsanlagen gelten insbesondere

a. Gasheizungen;

b. Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen mit Gasmotor und 3-Weg-Katalysator;

c. der Anschluss an einen Wärmeverbund;

d. Anlagen zur Abwärmenutzung;

e. Wärmepumpen;

f. Anlagen zur Nutzung von Erdwärme;

g. Solarheizungen.

2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig zur Anordnung schadstoffarmer Heizungsanlagen.

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