780.11
USV
CH-BL
§ 7 Verordnung über den Umweltschutz (USV)
Immissionsschutz - Feuerungskontrollen (§ 8 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art8))
§ 7 USV
1. Das Amt für Umweltschutz und Energie ist zuständig für die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW und der Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW. Es kann dazu Private beiziehen.
2. Die Durchführung der Kontrollmessungen richtet sich nach den eidgenössischen Empfehlungen.