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780.11 USV CH-BL

§ 7 Verordnung über den Umweltschutz (USV)

Immissionsschutz - Feuerungskontrollen (§ 8 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art8))
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§ 7 USV

1. Das Amt für Umweltschutz und Energie ist zuständig für die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW und der Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW. Es kann dazu Private beiziehen.

2. Die Durchführung der Kontrollmessungen richtet sich nach den eidgenössischen Empfehlungen.

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