§ 6 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Neue und geänderte Verfahren
§ 6 USV · Neue und geänderte Verfahren
1. Neue bzw. geänderte Verfahren müssen dem Amt für Umweltschutz und Energie gemeldet werden, wenn nach der Abluft-Reinigung
a. Stoffe einer anderen Ziffer nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 emittiert werden (z. B. Stoffe der Ziffer 8 «krebserzeugende Stoffe» zusätzlich zu oder anstatt Stoffen der Ziffer 5 «anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe»);
b. Stoffe der gleichen Ziffer, aber einer qualifizierteren Klasse emittiert werden (z. B. Stoffe der Ziffer 6, Klasse 1 zusätzlich zu oder anstatt Stoffen der Ziffer 6, Klasse 3);
c. sich die Emissionen durchschnittlich um mehr als 30 % erhöhen und die Erhöhung gleichzeitig mehr als die Hälfte des Bagatell-Massenstroms nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung ausmacht.