§ 54 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Übergangsbestimmungen
§ 54 USV · Übergangsbestimmungen
1. Emissionsgutschriften können erteilt werden für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen vom 14. August 1990 errichtet oder saniert worden sind.
2. Die Betreiberinnen und Betreiber bestehender Abfallanlagen müssen das Gesuch für die Betriebsbewilligung nach § 21 innert 1 Jahr nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft einreichen.
3. Für bestehende Deponien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft zu weniger als 50 % gefüllt sind, müssen die Sicherheitsleistungen nach § 23 und § 24 ebenfalls erbracht werden. Der Eigentümer oder die Eigentümerin muss dem Amt für Umweltschutz und Energie bis zum 1. Februar 1994 die nötigen Angaben zur Festlegung der Sicherheitsleistungen machen.
4. Beiträge nach § 27 werden erstmals ausgerichtet an Analysen von Bodenproben, die nach dem 1. November 1991 durchgeführt worden sind.
5. Die Abklärung der Bewilligungspflicht nach § 38a dieser Verordnung gilt nicht für Geschäfte, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmung beurkundet oder beim Grundbuchamt angemeldet wurden.