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780.11 USV CH-BL

§ 5 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Wesentliche Änderungen

Immissionsschutz - Meldepflicht (§ 7 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art7))
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§ 5 USV · Wesentliche Änderungen

1. Als wesentliche Änderung gilt der Umbau, die Erweiterung oder die Instandstellung von Anlagen, wenn

a. dadurch höhere oder andere Emissionen (gemäss § 6 Bst. a und b) zu erwarten sind oder

b. mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.

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