780.11
USV
CH-BL
§ 5 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Wesentliche Änderungen
Immissionsschutz - Meldepflicht (§ 7 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art7))
§ 5 USV · Wesentliche Änderungen
1. Als wesentliche Änderung gilt der Umbau, die Erweiterung oder die Instandstellung von Anlagen, wenn
a. dadurch höhere oder andere Emissionen (gemäss § 6 Bst. a und b) zu erwarten sind oder
b. mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.