780.11
USV
CH-BL
§ 43 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Rückerstattung von Beiträgen
Vollzug und Verfahren - Forschung und Entwicklung (§ 42 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art42))
§ 43 USV · Rückerstattung von Beiträgen
1. Beiträge müssen zurückerstattet werden, wenn
a. sie zu Unrecht bezogen wurden;
b. ein Vorhaben unbegründet aufgegeben wird;
c. eine Anlage vor Ablauf der festgesetzten Frist unbegründet ihrem Zweck entfremdet wird;
d. wichtige Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.