Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.11 USV CH-BL

§ 43 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Rückerstattung von Beiträgen

Vollzug und Verfahren - Forschung und Entwicklung (§ 42 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art42))
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 USV · Rückerstattung von Beiträgen

1. Beiträge müssen zurückerstattet werden, wenn

a. sie zu Unrecht bezogen wurden;

b. ein Vorhaben unbegründet aufgegeben wird;

c. eine Anlage vor Ablauf der festgesetzten Frist unbegründet ihrem Zweck entfremdet wird;

d. wichtige Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.

← § 42 USV Verordnung über den Umweltschutz (USV) § 51 USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →